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Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Anwendungsbereiche

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) können sich Beschäftigte bei der zuständigen Stelle beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder ihres Alters benachteiligt fühlen.

Der Begriff der*des Beschäftigten ist im AGG weit gefasst. Hierzu zählen nach § 6 AGG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten und arbeitnehmerähnliche Personen. Das Gesetz gilt entsprechend auch für Beamtinnen und Beamte.

Die Beschwerde wird daraufhin geprüft, ob ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus dem AGG vorliegt und das Ergebnis der Prüfung der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer mitgeteilt.

Die sachgerechte Prüfung erfordert es, nicht nur die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer zu befragen, sondern auch der Beschwerdegegnerin oder dem Beschwerdegegner die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern. Gegebenenfalls müssen auch Dritte befragt werden, um den Sachverhalt aufklären zu können. Deshalb besteht grundsätzlich kein Anspruch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers auf anonyme oder vertrauliche Behandlung der Beschwerde. In Einzelfällen kann es gleichwohl geboten sein, die Beschwerde mit dem erforderlichen Fingerspitzengefühl zu behandeln. Das kann aber nur im Einzelfall entschieden werden.

Beschäftigte dürfen wegen der Inanspruchnahme des Beschwerderechts nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für Zeuginnen und Zeugen, die betroffene Beschäftigte hierbei unterstützen.

Materialien

Den gesamten Gesetzestext finden sie hier:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AG

Im Dokumentenverzeichnis des Mitarbeiterportals finden sie auch die Verlinkung zu einem informativen und hilfreichen Lernprogramm zum AGG.